AGB


AGB

Stone Bridge GmbHOberdeggenbach 6184069 SchierlingDeutschland

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für sämtliche, auch künftige Leistungen der Stone Bridge GmbH (im Folgenden „Stone Bridge“ genannt), im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Dienstleistungen und So:ware sowie dem Betrieb von Portalen, Schnittstellen und Internetdiensten („Stone Bridge- Leistungen“). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Stone Bridge und den natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden „Nutzer“ genannt), die Stone Bridge-Leistungen, entweder manuell oder mittels automatisierter Systeme verwenden.

1.2. Die Angebote von Stone Bridge richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Nur diese sind Nutzer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Stone Bridge lehnt insoweit den Vertragsschluss mit Verbrauchern ab. Der Nutzer erklärt bei Abschluss des Vertrags, dass seine Nutzung überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird.

1.3. Unter „Kunden“ werden ferner alle Nutzer verstanden, welche durch gesonderte Erklärung ein entgeltliches oder unentgeltliches Vertragsverhältnis (z.B. durch Auftragserteilung oder Registrierung) mit Stone Bridge eingehen oder eingegangen sind, sich auf der Stone Bridge Internetseite registrieren, bzw. sich einloggen und dabei diese AGB akzeptiert haben.

1.4. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen sind nur gültig, wenn diese schriftlich festgehalten und von Stone Bridge (genauer: durch einen dafür ausdrücklich oder kraft seiner Organstellung, Prokura oder seiner Vollmacht berechtigten) schriftlich bestätigt wurden.

1.5. Alle Angebote der Stone Bridge sind grundsätzlich unverbindlich und bedürfen der erneuten Bestätigung durch Stone Bridge.

2. Social Media Kanäle

Die Stone Bridge weist den Kunden vor Auftragserteilung, Log-In oder Registrierung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Linked In, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Software, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Stone Bridge nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Stone Bridge arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Stone Bridge beabsichtigt, den Auftrag, den Log-In oder Registrierung des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Stone Bridge aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Kennzeichnung

Die Stone Bridge ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

4.1 Die Stone Bridge ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Stone Bridge wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

4.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragsverhältnisses aus wichtigem Grund.

5. Konzept – und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde Stone Bridge vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Stone Bridge dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages bzw. Auftrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

5.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Stone Bridge treten der potentielle Kunde und die Stone Bridge in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

5.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Stone Bridge bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

5.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetze. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Stone Bridge ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetze nicht gestattet.

5.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetze genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere So:ware, Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

5.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Stone Bridge im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

5.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Stone Bridge Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Stone Bridge binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

5.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Stone Bridge dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Stone Bridge dabei verdienstlich wurde.

5.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Stone Bridge ein.

6. Gewährleistung

6.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Stone Bridge, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

6.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/ Leistung durch die Stone Bridge zu. Die Stone Bridge wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Stone Bridge alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Stone Bridge ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Stone Bridge mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

6.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Stone Bridge ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Stone Bridge haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Stone Bridge erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung wird ausgeschlossen.

7. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Auftragsformular, Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Stone Bridge, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Stone Bridge. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Au:rages Gestaltungsfreiheit der Stone Bridge.

7.2 Alle Leistungen der Stone Bridge (insbesondere software, alle Designs, Konzepte, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kopien und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

7.3 Der Kunde wird Stone Bridge zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Au:rages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Stone Bridge wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

7.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Stone Bridge haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Stone Bridge wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Stone Bridge schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Stone Bridge bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Stone Bridge hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

8. Vorzeitige Auflösung

Die Stone Bridge ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Stone Bridge fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.9. Honorar

9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Stone Bridge für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 6.000,00 (sechstausend Euro) oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Stone Bridge berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen. Dies kann beispielsweise monatlich erfolgen.

9.2 Das Honorar versteht sich als Netto- Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Stone Bridge für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

9.3 Alle Leistungen der Stone Bridge, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Stone Bridge erwachsenden Barauslagen und Reisekosten sind vom Kunden zu ersetzen.

9.4 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Stone Bridge – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Stone Bridge die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Weiters ist die Stone Bridge bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Stone Bridge, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Designs, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Stone Bridge zurückzustellen.

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne

Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Stone Bridge gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Stone Bridge.

10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Stone Bridge die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Stone Bridge sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4 Weiters ist die Stone Bridge nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Stone Bridge für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Stone Bridge aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Stone Bridge schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

11. Eigentumsrecht und Urheberrecht

11.1 Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Stone Bridge setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Stone Bridge dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Stone Bridge, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Stone Bridge, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stone Bridge und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

11.3 Für die Nutzung von Leistungen der Stone Bridge, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Stone Bridge erforderlich. Dafür steht der Stone Bridge und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

11.4 Für die Nutzung von Leistungen der Stone Bridge bzw. von So:ware und Werbemitteln für die die Stone Bridge konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftragsverhältnisses unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Stone Bridge notwendig. In jedem Fall der Nutzung ist eine angemessene Vergütung an Stone Bridge zu leisten.

11.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Stone Bridge im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende sind nur noch 5% der

ursprünglichen Vergütung zu zahlen.

11.6 Der Kunde haftet der Stone Bridge für jede widerrechtliche Nutzung in Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars

12. Haftung und Produkthaftung

12.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Stone Bridge und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Stone Bridge ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

12.2 Jegliche Haftung der Stone Bridge für Ansprüche, die auf Grund der von der Stone Bridge erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Stone Bridge ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei

leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Stone Bridge nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Stone Bridge diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Stone Bridge. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, HRB-Nummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E- Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Stone Bridge und dem Kunden unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Stone Bridge. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Stone Bridge die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Stone Bridge und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Stone Bridge sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Stone Bridge berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

14.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.